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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
i n s t a l l - A - t o n A u d i o - u n d V i d e o a n l a g e n
H a u t p s t r a s s e 1 0 1 8 2 3 2 M e r i s h a u s e n S e i t e 1 | 2
Grundsätzliches
Folgende Bedingungen sind für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit install-A-ton im Bereich Vermietung gültig.
Die Auftragserteilung mit Unterschrift der Mieterin beinhaltet die Kenntnisnahme und das Wissen sowie die Anerkennung
über den Inhalt der Geschäftsbedingungen von install-A-ton. Änderungen und spezielle Abreden dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und werden nur gültig, wenn Sie durch install-A-ton schriftlich bestätigt
worden sind. Bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB’s werden die übrigen Bestimmungen und
Vereinbarungen nicht berührt.
Verpflichtung zur Ausführung/Rücktritt vom Vertrag
install-A-ton ist zur Ausführung erst verpflichtet, wenn sich eine rechtsgültig gegengezeichnete Ausfertigung des
Mietvertrages in Händen von install-A-ton befindet. Hält die Mieterin Vereinbarungen des Vertrages nicht ein, die zu einer
Auflösung des Vertrages führen oder tritt die Mieterin vom Vertrag zurück, wird sie zu folgender Ersatzleistung verpflichtet:
0 – 2 Tage vor Mietbeginn: 100% der Auftragssumme
3 – 10 Tage vor Mietbeginn: 50% der Auftragssumme
11 – 30 Tage vor Mietbeginn: 25% der Auftragssumme
über 30 Tage vor Mietbeginn: keine Kostenfolge ausser es sind durch den Vermieter bereits Vorbereitungsarbeiten
ausgeführt worden. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Änderungen eines bestehenden Vertrages
Werden die vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten für Material und Personal überschritten, werden der Mieterin
mindestens die Mehrkosten für Personal zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Unterschreiten der vereinbarten
Einsatzzeiten bleibt die vereinbarte Auftragssumme unberührt, da Material und Personal für das vereinbarte
Auftragsvolumen gebucht wurden. Sämtliche Änderungen betreffend Veranstaltung und Mietmaterial sind install-A-ton
unverzüglich mitzuteilen. Wird rechtzeitig vor Veranstaltungs- oder Mietbeginn eine Änderung bzw. Minderung von Material
und/oder Personal gewünscht, und install-A-ton kann das Material und/oder Personal anderweitig einsetzen, kann das
Auftragstotal in diesem Fall entsprechend gemindert werden.
Empfang und Rückgabe der Mietobjekte, Schadenfall während der Mietdauer
install-A-ton ist gegenüber der Mieterin verpflichtet, nur technisch einwandfreies Material auszuhändigen bzw. zur
Verfügung zu stellen. Bei reinen Materialmieten ohne Personal von install-A-ton bestätigt die Mieterin per Unterschrift
auf dem Mietvertrag oder Lieferschein den einwandfreien und kompletten Zustand des Materials. Die Mietobjekte bleiben
in jedem Fall Eigentum der Firma install-A-ton. Dies hat die Mieterin jedem Retentionsberechtigten Raum-Vermieter
oder -Eigentümer unverzüglich mitzuteilen. Im Konkurs- oder Betreibungsfall ist die Mieterin verpflichtet, das Betreibungs-
oder Konkursamt über die Eigentumsverhältnisse der Mietobjekte der Firma install-A-ton zu informieren. Alle
daraus entstehenden Kosten trägt die Mieterin selbst. Die Mieterin verpflichtet sich, allfällige, während der Mietdauer
auftretende Schäden am Mietmaterial unverzüglich install-A-ton zu melden. Für Schäden, die den Geräten während der
Mietdauer grobfahrlässig oder durch unsachgemässe Bedienung zugefügt worden sind, haftet die Mieterin voll. Nicht
retournierte oder beschädigte Geräte werden der Mieterin zum Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungspreis in
Rechnung gestellt. Bei beschädigtem Material werden der Mieterin die Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Das
Material ist am Tag des Mietablaufs komplett und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Das Mietmaterial von
install-A-ton ist gegen normale Risiken versichert. Weiterführende Versicherungen sind Sache der Mieterin.
Einsatz und Gebrauch der Mietobjekte
Alle technischen und räumlichen Voraussetzungen am Erfüllungsort werden vor Mietbeginn im Mietvertrag benannt.
Entsprechen die elektrischen Installationen am Erfüllungsort nicht den SEV-Vorschriften oder besteht durch die baulichen,
witterungsbedingten oder andersartigen Gegebenheiten vor Ort Gefahr für Mensch und Technik, behält sich install-A-ton
vor, die ihr aufgetragene Erfüllung des Vertrages einzuschränken oder gegebenenfalls zu unterlassen. Entspricht der
Erfüllungsort in Grösse oder Funktionalität nicht den vertraglichen Vereinbarungen, welche auf Angaben der Mieterin
basieren, d. h. wurden bauliche Hindernisse und Einschränkungen nicht vor Mietbeginn abgeklärt und install-A-ton
angegeben, kann die Erfüllung des Vertrages nicht garantiert werden. Bei Einsätzen im Freien hat die Mieterin für
ausreichenden Witterungsschutz zu sorgen. Der Tonregieplatz ist durch die Mieterin zu überdachen.
Wird Material an Decken, Wänden und Traversen befestigt, beruft sich install-A-ton bezüglich Tragfähigkeit und Nutzlast
auf Angaben der Mieterin oder verantwortlichen Personen vor Ort. Die Haftung der Vermieterin umfasst nur eigenes
verwendetes Material und endet auch bei diesem. Für Teile und Vorrichtungen von Drittpersonen übernimmt install-A-ton
keine Haftung. Ist kein Personal von install-A-ton vor Ort, ist die Mieterin selbst für den sicheren Aufbau, Einsatz und
Abbau der Mietsache verantwortlich. Grundsätzlich dürfen die Geräte nur von Personen bedient werden, die fachlich
kompetent sind und im Umgang mit diesen Geräten vertraut sind. Die Mieterin stellt für die Tonregie einen, durch den
Vermieter definierten, Tonregieplatz im Publikumsbereich zur Verfügung, der entweder durch Absperrung oder durch
Bewachung vor Zutritt durch Publikum und andere unbefugte Personen geschützt ist. Alle Bereiche, auf denen das
Mietmaterial installiert und aufgestellt wird, ist durch Absperrungen und/oder Security vor unbefugten Zutritten zuAllgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
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schützen. Der Mieterin ist es untersagt, jegliche Änderungen am Mietmaterial vorzunehmen. Reparaturkosten, deren
Ursprung in der Änderung des Mietmaterials liegen, werden der Mieterin voll in Rechnung gestellt.
Helfer durch die Mieterin
Sind Helfer durch die Mieterin Bestandteil des Mietvertrages, definieren sich deren Aufgaben wie folgt:
a) Mithilfe beim Abladen und Aufladen der Transportfahrzeuge am Veranstaltungsort
b) Verschieben des Materials an den Bestimmungsort (Bühne, Saal, Zelt) und retour zum Fahrzeug
c) Verlegen von Kabeln / Zusammennehmen von Kabeln
d) Mithilfe bei der Montage / Demontage von Geräten
e) den Weisungen der Mitarbeiter von install-A-ton ist Folge zu leisten
Die Einsatzzeiten werden im Mietvertrag geregelt. Sind im Mietvertrag keine Zeiten definiert, so ist davon auszugehen,
dass die Helfer für den Aufbau ab dem Zeitpunkt des Eintreffens von install-A-ton am Veranstaltungsort benötigt werden.
Zum vereinbarten Abbauzeitpunkt melden sich die Helfer bei dem verantwortlichen Techniker von install-A-ton.
Kann der Vertragspartner trotz Vereinbarung im Vertrag diese Helfer nicht in genügender Anzahl und Qualität zur Verfügung
stellen, ist install-A-ton unmittelbar zu informieren. install-A-ton stellt dann soweit möglich Fachkräfte zur Verfügung. Dieses
Personal ist von der Mieterin zusätzlich zu entschädigen.
Für fehlende Helfer wird der Mieterin eine Konventionalstrafe von Fr. 350.- pro fehlenden Helfer verrechnet.
Als fehlend gilt die Differenz der Anzahl im Vertrag definierten Helfer abzüglich der anwesenden, als Helfer einsetzbaren
Personen.
Als einsetzbar gelten Personen, die aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen zu den unter o. g. a) bis e) aufgeführten
Tätigkeiten in der Lage sind und von Gesetzes wegen mit solchen Arbeiten beauftragt werden dürfen. Alkoholisierte
Personen werden aus Gründen der Sicherheit nicht als Helfer akzeptiert und zugelassen.
Spesen
Alle Mahlzeiten und Getränke unserer Mitarbeiter sowie deren Hotelunterbringungen in Einzelzimmern, so dies erforderlich,
gehen zu Lasten der Mieterin.
Nachbestellungen von Material zu bestehenden Verträgen
Wird Mietmaterial nach Unterzeichnung des Mietvertrages 5 oder weniger Tage vor Veranstaltungsbeginn durch die Mieterin
nachbestellt, entfällt auf dieses Material ein gewährter Auftrags- oder Pauschalrabatt. Muss install-A-ton dieses
Zusatzmaterial von Drittanbietern beziehen, gelten nicht die Preise von install-A-ton.
Austauschgeräte bei Defekten
Ist ein als ‚technisch in Ordnung’ deklariertes, ausgeliefertes oder ausgegebenes Mietobjekt nicht einsatzfähig, ist
install-A-ton einzig verpflichtet, so vorhanden, der Mieterin ein gleichwertiges Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.
Sonstiges
install-A-ton haftet nicht für Schäden und Störungen, welche durch die Mietgeräte verursacht werden. Dazu zählt auch
die Überschreitung der zulässigen Lautstärkengrenzwerte (Maximalschalldruckpegel) gemäss entsprechender
Verordnung. Es ist Sache der Mieterin für die nötigen Bewilligungen, Konzessionen, SUISA--Gebühren und jede Art von
Lizenzen zu sorgen.
Preise und Zahlungskonditionen
Alle offerierten und verrechneten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Schweizer Franken. Sofern nicht
anderes vereinbart, wird die Zahlung der Gesamtsumme spätestens bei Ende der Mietdauer fällig.
Bei einem Auftragsvolumen ab CHF 5000.- wird nach Auftragserteilung eine Anzahlung von 60% in Rechnung gestellt.
Vereinbarte Anzahlungen und Akontozahlungen sind fristgerecht zu begleichen. Es besteht kein Recht auf eigenmächtige
Abzüge auf Grund von Mängeln oder Nichtnutzung an der Mietsache. Im berechtigten Fall stellt install-A-ton der Mieterin
eine Gutschrift aus. Die Mieterin gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
Gerichtstand
Für alle Geschäfte von install-A-ton gilt schweizerisches Recht. Der Gerichtstand ist Schaffhausen.
Merishausen, im März 2025 Ausgabe 01/25
i n s t a l l - A - t o n A u d i o - u n d V i d e o a n l a g e n
H a u t p s t r a s s e 1 0 1 8 2 3 2 M e r i s h a u s e n S e i t e 1 | 2
Grundsätzliches
Folgende Bedingungen sind für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte mit install-A-ton im Bereich Vermietung gültig.
Die Auftragserteilung mit Unterschrift der Mieterin beinhaltet die Kenntnisnahme und das Wissen sowie die Anerkennung
über den Inhalt der Geschäftsbedingungen von install-A-ton. Änderungen und spezielle Abreden dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und werden nur gültig, wenn Sie durch install-A-ton schriftlich bestätigt
worden sind. Bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser AGB’s werden die übrigen Bestimmungen und
Vereinbarungen nicht berührt.
Verpflichtung zur Ausführung/Rücktritt vom Vertrag
install-A-ton ist zur Ausführung erst verpflichtet, wenn sich eine rechtsgültig gegengezeichnete Ausfertigung des
Mietvertrages in Händen von install-A-ton befindet. Hält die Mieterin Vereinbarungen des Vertrages nicht ein, die zu einer
Auflösung des Vertrages führen oder tritt die Mieterin vom Vertrag zurück, wird sie zu folgender Ersatzleistung verpflichtet:
0 – 2 Tage vor Mietbeginn: 100% der Auftragssumme
3 – 10 Tage vor Mietbeginn: 50% der Auftragssumme
11 – 30 Tage vor Mietbeginn: 25% der Auftragssumme
über 30 Tage vor Mietbeginn: keine Kostenfolge ausser es sind durch den Vermieter bereits Vorbereitungsarbeiten
ausgeführt worden. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Änderungen eines bestehenden Vertrages
Werden die vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten für Material und Personal überschritten, werden der Mieterin
mindestens die Mehrkosten für Personal zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Unterschreiten der vereinbarten
Einsatzzeiten bleibt die vereinbarte Auftragssumme unberührt, da Material und Personal für das vereinbarte
Auftragsvolumen gebucht wurden. Sämtliche Änderungen betreffend Veranstaltung und Mietmaterial sind install-A-ton
unverzüglich mitzuteilen. Wird rechtzeitig vor Veranstaltungs- oder Mietbeginn eine Änderung bzw. Minderung von Material
und/oder Personal gewünscht, und install-A-ton kann das Material und/oder Personal anderweitig einsetzen, kann das
Auftragstotal in diesem Fall entsprechend gemindert werden.
Empfang und Rückgabe der Mietobjekte, Schadenfall während der Mietdauer
install-A-ton ist gegenüber der Mieterin verpflichtet, nur technisch einwandfreies Material auszuhändigen bzw. zur
Verfügung zu stellen. Bei reinen Materialmieten ohne Personal von install-A-ton bestätigt die Mieterin per Unterschrift
auf dem Mietvertrag oder Lieferschein den einwandfreien und kompletten Zustand des Materials. Die Mietobjekte bleiben
in jedem Fall Eigentum der Firma install-A-ton. Dies hat die Mieterin jedem Retentionsberechtigten Raum-Vermieter
oder -Eigentümer unverzüglich mitzuteilen. Im Konkurs- oder Betreibungsfall ist die Mieterin verpflichtet, das Betreibungs-
oder Konkursamt über die Eigentumsverhältnisse der Mietobjekte der Firma install-A-ton zu informieren. Alle
daraus entstehenden Kosten trägt die Mieterin selbst. Die Mieterin verpflichtet sich, allfällige, während der Mietdauer
auftretende Schäden am Mietmaterial unverzüglich install-A-ton zu melden. Für Schäden, die den Geräten während der
Mietdauer grobfahrlässig oder durch unsachgemässe Bedienung zugefügt worden sind, haftet die Mieterin voll. Nicht
retournierte oder beschädigte Geräte werden der Mieterin zum Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungspreis in
Rechnung gestellt. Bei beschädigtem Material werden der Mieterin die Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Das
Material ist am Tag des Mietablaufs komplett und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Das Mietmaterial von
install-A-ton ist gegen normale Risiken versichert. Weiterführende Versicherungen sind Sache der Mieterin.
Einsatz und Gebrauch der Mietobjekte
Alle technischen und räumlichen Voraussetzungen am Erfüllungsort werden vor Mietbeginn im Mietvertrag benannt.
Entsprechen die elektrischen Installationen am Erfüllungsort nicht den SEV-Vorschriften oder besteht durch die baulichen,
witterungsbedingten oder andersartigen Gegebenheiten vor Ort Gefahr für Mensch und Technik, behält sich install-A-ton
vor, die ihr aufgetragene Erfüllung des Vertrages einzuschränken oder gegebenenfalls zu unterlassen. Entspricht der
Erfüllungsort in Grösse oder Funktionalität nicht den vertraglichen Vereinbarungen, welche auf Angaben der Mieterin
basieren, d. h. wurden bauliche Hindernisse und Einschränkungen nicht vor Mietbeginn abgeklärt und install-A-ton
angegeben, kann die Erfüllung des Vertrages nicht garantiert werden. Bei Einsätzen im Freien hat die Mieterin für
ausreichenden Witterungsschutz zu sorgen. Der Tonregieplatz ist durch die Mieterin zu überdachen.
Wird Material an Decken, Wänden und Traversen befestigt, beruft sich install-A-ton bezüglich Tragfähigkeit und Nutzlast
auf Angaben der Mieterin oder verantwortlichen Personen vor Ort. Die Haftung der Vermieterin umfasst nur eigenes
verwendetes Material und endet auch bei diesem. Für Teile und Vorrichtungen von Drittpersonen übernimmt install-A-ton
keine Haftung. Ist kein Personal von install-A-ton vor Ort, ist die Mieterin selbst für den sicheren Aufbau, Einsatz und
Abbau der Mietsache verantwortlich. Grundsätzlich dürfen die Geräte nur von Personen bedient werden, die fachlich
kompetent sind und im Umgang mit diesen Geräten vertraut sind. Die Mieterin stellt für die Tonregie einen, durch den
Vermieter definierten, Tonregieplatz im Publikumsbereich zur Verfügung, der entweder durch Absperrung oder durch
Bewachung vor Zutritt durch Publikum und andere unbefugte Personen geschützt ist. Alle Bereiche, auf denen das
Mietmaterial installiert und aufgestellt wird, ist durch Absperrungen und/oder Security vor unbefugten Zutritten zuAllgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
i n s t a l l - A - t o n A u d i o - u n d V i d e o a n l a g e n
H a u t p s t r a s s e 1 0 1 8 2 3 2 M e r i s h a u s e n S e i t e 2 | 2
schützen. Der Mieterin ist es untersagt, jegliche Änderungen am Mietmaterial vorzunehmen. Reparaturkosten, deren
Ursprung in der Änderung des Mietmaterials liegen, werden der Mieterin voll in Rechnung gestellt.
Helfer durch die Mieterin
Sind Helfer durch die Mieterin Bestandteil des Mietvertrages, definieren sich deren Aufgaben wie folgt:
a) Mithilfe beim Abladen und Aufladen der Transportfahrzeuge am Veranstaltungsort
b) Verschieben des Materials an den Bestimmungsort (Bühne, Saal, Zelt) und retour zum Fahrzeug
c) Verlegen von Kabeln / Zusammennehmen von Kabeln
d) Mithilfe bei der Montage / Demontage von Geräten
e) den Weisungen der Mitarbeiter von install-A-ton ist Folge zu leisten
Die Einsatzzeiten werden im Mietvertrag geregelt. Sind im Mietvertrag keine Zeiten definiert, so ist davon auszugehen,
dass die Helfer für den Aufbau ab dem Zeitpunkt des Eintreffens von install-A-ton am Veranstaltungsort benötigt werden.
Zum vereinbarten Abbauzeitpunkt melden sich die Helfer bei dem verantwortlichen Techniker von install-A-ton.
Kann der Vertragspartner trotz Vereinbarung im Vertrag diese Helfer nicht in genügender Anzahl und Qualität zur Verfügung
stellen, ist install-A-ton unmittelbar zu informieren. install-A-ton stellt dann soweit möglich Fachkräfte zur Verfügung. Dieses
Personal ist von der Mieterin zusätzlich zu entschädigen.
Für fehlende Helfer wird der Mieterin eine Konventionalstrafe von Fr. 350.- pro fehlenden Helfer verrechnet.
Als fehlend gilt die Differenz der Anzahl im Vertrag definierten Helfer abzüglich der anwesenden, als Helfer einsetzbaren
Personen.
Als einsetzbar gelten Personen, die aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen zu den unter o. g. a) bis e) aufgeführten
Tätigkeiten in der Lage sind und von Gesetzes wegen mit solchen Arbeiten beauftragt werden dürfen. Alkoholisierte
Personen werden aus Gründen der Sicherheit nicht als Helfer akzeptiert und zugelassen.
Spesen
Alle Mahlzeiten und Getränke unserer Mitarbeiter sowie deren Hotelunterbringungen in Einzelzimmern, so dies erforderlich,
gehen zu Lasten der Mieterin.
Nachbestellungen von Material zu bestehenden Verträgen
Wird Mietmaterial nach Unterzeichnung des Mietvertrages 5 oder weniger Tage vor Veranstaltungsbeginn durch die Mieterin
nachbestellt, entfällt auf dieses Material ein gewährter Auftrags- oder Pauschalrabatt. Muss install-A-ton dieses
Zusatzmaterial von Drittanbietern beziehen, gelten nicht die Preise von install-A-ton.
Austauschgeräte bei Defekten
Ist ein als ‚technisch in Ordnung’ deklariertes, ausgeliefertes oder ausgegebenes Mietobjekt nicht einsatzfähig, ist
install-A-ton einzig verpflichtet, so vorhanden, der Mieterin ein gleichwertiges Austauschgerät zur Verfügung zu stellen.
Sonstiges
install-A-ton haftet nicht für Schäden und Störungen, welche durch die Mietgeräte verursacht werden. Dazu zählt auch
die Überschreitung der zulässigen Lautstärkengrenzwerte (Maximalschalldruckpegel) gemäss entsprechender
Verordnung. Es ist Sache der Mieterin für die nötigen Bewilligungen, Konzessionen, SUISA--Gebühren und jede Art von
Lizenzen zu sorgen.
Preise und Zahlungskonditionen
Alle offerierten und verrechneten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Schweizer Franken. Sofern nicht
anderes vereinbart, wird die Zahlung der Gesamtsumme spätestens bei Ende der Mietdauer fällig.
Bei einem Auftragsvolumen ab CHF 5000.- wird nach Auftragserteilung eine Anzahlung von 60% in Rechnung gestellt.
Vereinbarte Anzahlungen und Akontozahlungen sind fristgerecht zu begleichen. Es besteht kein Recht auf eigenmächtige
Abzüge auf Grund von Mängeln oder Nichtnutzung an der Mietsache. Im berechtigten Fall stellt install-A-ton der Mieterin
eine Gutschrift aus. Die Mieterin gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.
Gerichtstand
Für alle Geschäfte von install-A-ton gilt schweizerisches Recht. Der Gerichtstand ist Schaffhausen.
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